MER-satzung | Landwirtschaftliche Lehranstalten Triesdorf

Satzung  der  Mittelfränkischen Gesellschaft  zur Förderung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe  (M E R)

vom 21. September 1987

geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. November 1992

geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. Januar 1996

geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 20. Oktober 2000

geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 09. Dezember 2006

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Mittelfränkische Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe (M E R)“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Mittelfränkische Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe (M E R) e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Triesdorf, Gemeinde Weidenbach.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Entwicklung und die Nutzung erneuerbarer, umweltfreundlicher Energieversorgungstechnologien (z.B.: Sonnenenergie, Wasserstoff, Biogas), den Einsatz nachwachsender Rohstoffe (z.B.: Biomasse, Industrierohstoffe), die Methoden der rationellen Energienutzung und ihre Anwendung unter Praxisbedingungen in Mittelfranken zu fördern. 

  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
     a) die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten
     b) die Unterstützung der Innovation und technischen Weiterentwicklung
     c) die Initiierung und Begleitung anwendungsbetonter Modellprojekte mit hohem  Neuerungscharakter und Demonstrationswert
     d) die Förderung integrierter Energieversorgungskonzepte durch den Verbund konventioneller  und innovativer Techniken,
     e) die verstärkte Information und Beratung der Öffentlichkeit,
     f) die Zusammenarbeit mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung,
     g) die Durchführung von Schulungen sowie von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
     h) die Begutachtung und Evaluierung von Anlagen und Investitionsvorhaben,
     i) die Durchführung und Koordination von Erprobungsarbeiten.

  3. Der Verein kann rechtlich selbständige gewerbliche Einrichtungen gründen oder sich daran beteiligen und durch diese auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages Tätigkeiten und Aufgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 wahrnehmen lassen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung der Wissenschaft und des Umweltschutzes.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele.

  3. Vereinsmittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereines weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.

  • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Bei mindestens zweimaligem Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages kann die Mitgliedschaft durch die Geschäftsführung gekündigt werden.

  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.

  • Wenn ein Mitglied den Interessen des Vereines zuwiderhandelt, insbesondere sich von den Zielen und Aufgaben des Vereines abwendet, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Aufgaben und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sollen den Verein in seinen Zielen und Aufgaben unterstützen und fördern.

  2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

  3. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  4. Ausnahmen von der Beitragspflicht können von der Vorstandschaft beschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich beantragt, ist die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.  Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Die Ladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 

  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der  Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

  5. Die Mitgliederversammlung leitet der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, drei gleichberechtigten Stellvertretern und sieben weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.

  2. Im Vorstand sollen vertreten sein:
     a) die politischen Ebenen Europäische Gemeinschaft, Bund, Land und Kommunen,
     b) ein Vertreter der regionalen Energieversorgungsunternehmen,
     c) Anwender im Sinne des Vereinszwecks,
     d) der Kurator des Bezirks Mittelfranken beim Bildungszentrum Triesdorf

  3. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehenen Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.

  4. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Leitung der Sitzung inne hat. 

  5. Der Vorstand führt den Verein.

  6. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis. 

  7. Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die durch Einwendungen des Registergerichtes erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht vorzunehmen, um so die Eintragungsfähigkeit herbeizuführen. Ebenso darf der Vorsitzende Änderungen der Satzung vornehmen, die der Erlangung des Gemeinnützigkeitsstatus dienlich sind.

§ 9 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dessen Mitglieder Sachkunde auf den Gebieten der aktuellen Ziele des Vereins repräsentieren sollen. Er berät den Vorstand in allen Fragen des Vereinszwecks.

§ 10 Geschäftsführung

Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereines einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht Mitglied des Vereines sein muss, übertragen. Der Vorstand kann auch einzelne Aufgabenbereiche bestimmten Personen oder Personengruppen übertragen.

§ 11 Niederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 12 Finanzierung

Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuwendungen und Spenden aufgebracht.

§ 13 Kassenwesen

Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

§ 14 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Vermögensverwendung bei der Auflösung bzw. bei Wegfall des bisherigen Zwecks

Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Bezirk Mittelfranken zur Verwendung für die in § 2 der Satzung bestimmten Zwecke.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 21. September 1987 in Kraft.

Ansbach, den 21. September 1987

(unterzeichnet von 21 Gründungsmitgliedern) 


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